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Meisteritter
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1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen den Kommunikationsdesignern und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
verwendet und diese entgegenstehenden oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.


1.2
Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der Kommunikationsdesigner in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.


1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Kommunikationsdesigner ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Kommunikationsdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.


2.2
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Kommunikationsdesigners weder im Original noch bei der Produktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4 Der Kommunikationsdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Der Kommunikationsdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Kommunikationsdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

3. Vergütung

3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGDTarifvertrages für Design-Leistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, der der Kommunikationsdesigner
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug, Stornierung

4.1 Die Vergütung/das Honorar ist 50% bei Erteilung des Auftrages und 50% bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Andere Zahlungsmodalitäten nach schriftl. Vereinbarung.

4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug kann der Kommunikationsdesigner Verzugszinsen in Höhe von 8%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung
eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4 Mündlich abgegebene Angebote sind generell unverbindlich. Schriftliche Angebote an den Kunden sind verbindlich und gelten vier Wochen ab Angebotsdatum. Alle Preise gelten zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer sowie ggf. anfallender Fahrtkosten und Spesen. Darüber hinaus können auch projektspezifische Honorar-Vereinbarungen getroffen werden.

4.5 Stornierungen sind ausschließlich schriftlich per E-Mail, Fax oder Post zu erteilen. Ein dem Unternehmen erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich abgelehnt wird, nach diesen 14 Tagen ist das Honorar vollumfänglich, wie vertraglich vereinbart, fällig. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, den die meisteritter-agentur für werbung nicht zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug und evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeit oder Änderungen von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium
oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechenddem
AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Der Kommunikationsdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Kommunikationsdesigner
entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Kommunikationsdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen,
die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.

5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen
und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.

 

6. Eigentum an Entwürfen, Vorlagen und Daten

6.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch das Eigentum übertragen.

6.2 Die Originale sind dem Kommunikationsdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.

6.3 Auch die Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.6 Die meisteritter-agentur für werbung gibt grundsätzlich keine offenen Dateien weiter. Es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich im Vertrag vereinbart und durch entsprechendes Entgelt geregelt.

 

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Kommunikationsdesigner-Korrekturmuster
vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Kommunikationsdesigner erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist
der Kommunikationsdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Kommunikationsdesigner
10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Der Kommunikationsdesigner ist
berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten
zum Zweck der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf
das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.
8. Haftung

8.1 Der Kommunikationsdesigner haftet für entstehende Schäden z.B. an ihm überlassenen
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es
sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
für solche Schäden haftet der Kommunikationsdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der Kommunikationsdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei denn, den Kommunikationsdesigner trifft gerade bei der Auswahl Verschulden.
Der Kommunikationsdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit
von Produkt, Text und Bild.

8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des Kommunikationsdesigner.

8.5 Beanstandungen öffentlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Kommunikationsdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

 

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten
zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Kommunikationsdesigner eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Kommunikationsdesigner
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Kommunikationsdesigner
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

10. Schlußbestimmungen

10.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des
Kommunikationsdesigner - Sitz ist somit: Berlin.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: Januar 2011

Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign (AVG Kommunikationsdesign)
meisteritter-agentur für werbung, Germaniastraße 18-20, 12099 Berlin, www.meisteritter.de